Rn. 18

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Erzielt der StPfl lediglich in einem VZ des dreijährigen Betrachtungszeitraums Einkünfte aus LuF, ist eine Tarifermäßigung ausgeschlossen (§ 32c Abs 1 S 3 EStG); dies deshalb, weil der StPfl in diesem Fall bereits ebenso besteuert wird wie bei gleichbleibenden Einkünften in drei VZ (BT-Drucks 19/13436, 127).

 

Rn. 19

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Danach reicht es aber im Umkehrschluss aus, dass in zwei VZ des Betrachtungszeitraums Einkünfte aus LuF erzielt werden; dies gilt unabhängig davon, ob im ersten, zweiten oder dritten VZ keine Einkünfte aus LuF erzielt werden; gelten soll dies insbesondere der Vereinfachung und der besseren Administrierbarkeit wegen.

Diese Regelung führt zu einem Übermaß an Begünstigung, weil letztendlich VZ in den Betrachtungszeitraum einbezogen werden, in denen Einkünfte aus LuF mit 0 EUR in die Berechnung der Tarifermäßigung mit eingehen (Kanzler, NWB 2020, 462 unter III.4).

 

Beispiel 1:

Landwirt A gibt seinen bereits seit Jahren verpachteten Betrieb mit Ablauf des 02.01.2015 auf.

Obwohl der Betrieb eigentlich nur einen VZ im ersten Betrachtungszeitraum 2014–2015 bestanden hat, kommt § 32c EStG zur Anwendung, da ein geringer Teil des Gewinns des Wj 2014/2015 auch in den VZ 2015 fällt.

 

Beispiel 2:

V überträgt in der Mitte des 2. Betrachtungszeitraums (zB am 01.07.2018) seinen luf Betrieb unentgeltlich gegen Gewährung von Versorgungsleistungen. Die Gewinne des luf Betriebs sollen duchgängig für die Wj 2016/2017 bis 2019/2020 immer 60 000 EUR betragen.

Da sowohl beim Übergeber als auch beim Übernehmer im Betrachtungszeitraum 2017–2019 jeweils in zwei VZ Einkünfte aus LuF anfallen (mit insgesamt 90 000), kommt für beide eine Tarifermäßigung in Betracht. Bei deren Ermittlung sind die Einkünfte von 90 000 EUR gleichmäßig auf drei VZ (mit je 30 000 EUR) zu verteilen; dadurch ergibt sich für jeden eine erhebliche Tarifermäßigung, obwohl die Einkünfte aus LuF in allen maßgeblichen VZ gleich hoch waren.

An diesem Beispiel wird deutlich, dass die Vereinfachungsregelung zu nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen führt.

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