Rn. 82

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Wird im letzten VZ des Betrachtungszeitraums eine Einzelveranlagung durchgeführt, erfolgt für Zwecke der Berechnung der Tarifermäßigung für vorangegangene Zusammenveranlagungen eine Aufteilung der Steuerschuld gemäß §§ 268ff AO. Die jeweiligen Einkünfte der Ehegatten/Lebenspartner sind unabhängig von der Veranlagungsart im jeweiligen VZ des StPfl getrennt zuzurechnen. Erzielen beide Ehegatten/Lebenspartner Einkünfte aus LuF, so erfolgen somit zwei getrennte Berechnungen einer Tarifermäßigung für diesen Betrachtungszeitraum.

Erzielt nur ein Ehegatte/Lebenspartner Einkünfte aus LuF, erfolgt nur eine Berechnung. Die tarifliche ESt bzw die fiktive tarifliche ESt für den jeweiligen VZ wird bei einer Zusammenveranlagung auf die jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner aufgeteilt und der jeweilige Anteil nur bei diesem berücksichtigt. Bei einer Einzelveranlagung ist diese bereits berechnete tarifliche ESt zu verwenden.

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