Rn. 21

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Für diese Personengruppe, die im ganzen VZ (§ 25 Abs 1 EStG) unbeschränkter stpfl sind, gilt der Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 Hs 1 EStG). Zur Frage, welche Personen zu diesem Kreis gehören (§ 1 Abs 13 EStG, s Rn 23).

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