Rn. 38
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
§ 34 Abs 3 EStG ermöglicht auf Antrag, abweichend von der sog Fünftel-Regelung in Abs 2 wieder (erneut eingefügt durch das StSenkErgänzG v 18.12.2000, BGBl I 2000, 1812), den ermäßigten Steuersatz anzuwenden, allerdings nicht auf alle außerordentlichen Einkünfte, sondern nur auf solche iSd Abs 2 Nr 1, dh auf Veräußerungsgewinne nach §§ 14, 14a Abs 1, 16, 18 Abs 3 EStG. Auch die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen nach § 32b Abs 1 Nr 1 EStG sind bei der Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs 3 EStG einzubeziehen (§ 34 Abs 3 S 2 EStG: "zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte"; FG D'dorf DStRE 2002, 1378 rkr). Der Begriff des "Progressionsvorbehalts" in § 34 Abs 3 S 2 EStG ist dabei mit dem in § 32b EStG identisch (FG Münster EFG 1996, 979 rkr).
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