Rn. 124

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Seit VZ 1996 gilt die Hinzu- bzw Abrechnungsmethode. Dem nach § 32a Abs 1 EStG zvE sind die ausländischen, nach DBA steuerbefreiten Einkünfte einfach hinzuzurechnen (falls positiv) bzw davon abzuziehen (falls negativ). Es entscheidet dabei das Jahr des Zuflusses bzw Abflusses (§ 11 EStG gilt; s § 32b Abs 1 S 1 EStG aE: "bezogen"; FG Ha DStRE 2001, 740 rkr). Der Verlustabzug nach § 10d EStG in anderen Jahren als dem Jahr der Verlustentstehung ist daher nicht möglich.

 

Rn. 124a

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Zum negativen Progressionsvorbehalt s Rn 10ff.

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