Rn. 18

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Tarifstufen des § 32a Abs 2 EStG aF wurden im VZ 2004 völlig abgeschafft. Nach § 52 Abs 42 EStG aF war deshalb § 32a Abs 2 EStG aF letztmalig für VZ 2003 anzuwenden. Seit Abschaffung des § 32a Abs 2 EStG aF erfolgt eine stufenlose Besteuerung an Hand der Formeltarife. Entsprechend dem individuellen zvE errechnet sich somit eine bestimmte ESt, die auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden ist (§ 52 Abs 41 Nr 2 S 6 EStG aF).

 

Rn. 19–20

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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