Rn. 49

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Bis zum VZ 2012 ist ein Ausschlusstatbestand zum Sondersplitting nach § 32a Abs 6 S 1 Nr 2 EStG in § 32a Abs 2 S 1 Nr 2 S 2 EStG aF enthalten gewesen. Danach gilt bis VZ 2012 das Sondersplitting nicht, wenn eine Ehe/Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten/Lebenspartner der neuen Ehe/Lebenspartnerschaft die besondere Veranlagung nach § 26c EStG aF gewählt haben.

Der Ausschlusstatbestand wurde ab VZ 2013 aufgehoben da die Möglichkeit nach § 26 Abs 1 S 3 EStG entfällt, für eine durch Tod aufgelöste Ehe das Veranlagungswahlrecht dadurch zu erlangen, dass für die neue Ehe die besondere Veranlagung gewählt wird. Es erübrigt sich nämlich diese Regelung, die ein Zusammentreffen von Splittingtarif für den einzelnen veranlagten Verstorbenen nach § 32a Abs 6 S 1 Nr 2 EStG und Veranlagungswahlrecht für die durch Tod aufgelöste Ehe vermied (BT-Drucks 17/6125, 41f).

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