Rn. 920

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Das FA entspricht dem Antrag auf Übertragung dadurch, dass es den StPfl unter Abzug des doppelten Kinderfreibetrags iHv 4 368 EUR zur ESt veranlagt. Die Übertragung ist nicht Gegenstand eines eigenständigen VA, Selder in Blümich, § 32 EStG Rz 142 (Februar 2019); aA Loschelder in Schmidt, § 32 EStG Rz 91 (40. Aufl). § 32 Abs 6 S 6 1 EStG betrifft die Abziehbarkeit der Freibeträge bei der Veranlagung, diese erfolgt im ESt-Bescheid desjenigen StPfl, auf den der Kinderfreibetrag übertragen wird. Wird der Kinderfreibetrag auf den Antragsteller übertragen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche ESt um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten VZ, der Kindergeldanspruch ist im Umfang des Kinderfreibetrags anzusetzen (§ 31 S 4 Hs 2 EStG).

Die Neuregelung hat auch Auswirkungen auf die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs 5 EStG, vgl BT-Drucks 17/6146, 15. Der betreuende Elternteil, der für den Unterhalt seines behinderten Kindes überwiegend allein aufkommt, kann künftig neben dem Kinderfreibetrag auch den Behinderten-Pauschbetrag in voller Höhe auf sich übertragen lassen.

 

Rn. 921

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Stellt der eine Elternteil einen Antrag auf Übertragung des Kinderfreibetrags, soll das FA nach R 32.13 Abs 4 S 5 EStR 2012 in Zweifelsfällen den anderen Elternteil hören und ggf nach § 174 Abs 4, 5 AO hinzuziehen, R 32 Abs 13 Abs 4 S 9 und 9 EStR 2012.

Ist eine Übertragung des Kinderfreibetrags erfolgt, ohne dass der andere Elternteil zum Verfahren hinzugezogen worden ist, so erhält das für die Veranlagung des anderen Elternteils zuständige FA darüber eine Nachricht, R 32.13 Abs 4 S 7 EStR 2012. Ist eine Veranlagung des anderen Elternteils bereits erfolgt, ist die ihn betreffende Steuerfestsetzung nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO zu ändern, sofern nicht die Änderungsmöglichkeiten nach § 164 Abs 2 S 1 oder § 165 Abs 2 AO vorliegen, R 32.13 Abs 4 S 8 EStR 2012. Macht der andere Elternteil mit seinem Einspruch geltend, die Voraussetzungen für die Übertragung des Kinderfreibetrags lägen nicht vor und begehrt die Herabsetzung der gegen ihn festgesetzten ESt, so ist der Elternteil, auf den die Übertragung des Kinderfreibetrags erfolgt ist, nach § 174 Abs 4 und 5 AO zum Verfahren hinzuzuziehen, R 32.13 Abs 4 S 9 EStR 2012. Obsiegt der andere Elternteil, so kann die ESt-Festsetzung des Elternteils, auf den die Übertragung des Kinderfreibetrags erfolgt ist, nach § 174 Abs 4 u 5 AO geändert werden, R 32.13 Abs 4 S 10 EStR 2012. Dem FA des StPfl ist zu diesem Zweck die getroffene Entscheidung mitzuteilen, R 32.13 Abs 4 S 11 EStR 2012.

 

Rn. 922

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Besteht im finanzgerichtlichen Verfahren Streit über die Übertragung des Kinderfreibetrags, ist nach der geänderten Rspr des BFH kein Fall der notwendigen Beiladung gegeben, BFH v 04.07.2001, VI B 301/98, BStBl II 2001, 729. Es liegt ein typischer Fall widerstreitender Steuerfestsetzung vor, sodass – auf Antrag des FA – eine Beiladung nach § 174 Abs 5 S 2 AO zu erfolgen hat.

Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt dagegen dann vor, wenn sich der Kläger, der zum Einspruchsverfahren des anderen Ehegatten vom FA hinzugezogen worden ist, mit seiner Klage gegen die Gewährung des Kinderfreibetrags an den anderen Elternteil wendet, da sich die Klage in diesem Fall gegen einen drittbegünstigenden Bescheid richtet, dessen Aufhebung unmittelbar zu Lasten des anderen Elternteils wirkt, BFH v 11.05.2005, VI R 38/02, BStBl II 2005, 776.

 

Rn. 923

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der übertragende Elternteil verliert außer dem halben Kinderfreibetrag auch alle anderen Steuerentlastungen, die vom Kinderfreibetrag abhängen, das sind

vgl H 32.13 EStH 2020 "Steuerrechtliche Folgewirkungen der Übertragung".

 

Rn. 924–929

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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