Rn. 1152

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Bis einschließlich des VZ 2011 setzt die Übertragung der den Eltern nach den Sätzen 1–6 des § 32 Abs 6 EStG aF zustehenden Freibeträge neben dem Antrag des Stiefelternteils o des Großelternteils voraus, dass dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat o die Zustimmung des berechtigten Elternteils vorliegt.

Hingegen reicht es ab dem VZ 2012 auch aus, dass der Stiefelternteil o der Großelternteil einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt, ausführlich dazu u zu den Rechtsfolgen der Übertragung s Rn 960ff u s Rn 980ff.

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