Rn. 49

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Dem Gesetzgeber steht es frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit

  • entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen
  • oder ihr stattdessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen
  • oder Entlastungen im Steuerrecht mit solchen durch das Kindergeld zu kombinieren

(vgl BVerfG v 10.11.1998, 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174/181; BVerfG v 29.05.1990, 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl II 1990, 653).

 

Rn. 50

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Von diesem Gestaltungsermessen hat der Gesetzgeber im JStG 1996 durch eine Kombination von Kinderfreibetrag und Kindergeld Gebrauch gemacht.

 

Rn. 51

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Dem Kindergeld nach dem X. Abschn kommt eine Doppelfunktion zu. Soweit das Kindergeld der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes einschließlich des Betreuungsbedarfs dient, erfüllt es die Funktion, während des VZ – soweit als möglich – die zutreffende Einkommensbesteuerung der Eltern wiederherzustellen.

 

Rn. 52

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die Einkommensbesteuerung der Eltern erweist sich während des VZ deshalb als unzutreffend, weil beim LSt-Abzug oder bei der ESt-Vorauszahlung kein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird und deshalb eine überhöhte Besteuerung stattfindet. Diese überhöhte Besteuerung wird durch das in die Steuererhebung eingebundene Kindergeld bei der Mehrzahl der StPfl – aber nicht bei allen – ausgeglichen. Das wird dadurch bewirkt, dass der Teil der ESt, den die Eltern wegen des nicht zu berücksichtigenden Kinderfreibetrags zu viel zahlen, durch das Kindergeld zumindest teilweise zurückerstattet wird (Jachmann in K/S/M, § 31 EStG Rz A 49 (März 2004); Sarrazin in FS Haas (1996), 305/09); BVerfG v 08.06.2004, 2 BvL 5/00, BFH/NV 2005, Beilage 1, 33: als "vorläufiger Abschlag" wirkende Steuervergütung.

 

Rn. 53

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Soweit ein darüber hinausgehender Anteil des Kindergelds verbleibt, dient dieser der steuerlichen Familienförderung (§ 31 S 2 EStG). Der Steuervergütungsanteil des Kindergelds nimmt mit der Höhe des Einkommens des StPfl zu, der der Familienförderung dienende Anteil dementsprechend ab.

Bei StPfl mit hohem Einkommen, bei denen die steuerliche Auswirkung der Kinderfreibeträge höher ist als das gezahlte Kindergeld, stellt dieses in vollem Umfang eine Steuervergütung ohne einen Förderanteil dar.

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