Rn. 111

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Das BKGG nF betrifft nur noch wenige Berechtigte, so diejenigen, die nicht nach § 1 Abs 1 2 EStG unbeschränkt stpfl sind und auch nicht nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt stpfl behandelt werden, die aber unter den in § 1 Abs 1 BKGG genannten Voraussetzungen noch derart mit dem deutschen Arbeits-, Dienst- und Sozialsystem verbunden sind, dass gleichwohl die Zahlung von Kindergeld als erforderlich oder angemessen erscheint (vgl Begründung zum JStG 1996, BT-Drucks 13/3084, 21).

 

Rn. 112

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Kindergeld nach dem BKGG erhalten ferner Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen (§ 1 Abs 2 BKGG; zur Gesetzesbegründung vgl BT-Drucks 10/3369, 11; BT-Drucks 13/1558, 163).

 

Rn. 113–116

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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