Harder-Buschner, Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung – Die Neuregelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, NWB 2017, 2417.
Verwaltungsanweisungen:
BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung).
Rn. 2670
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
Das BetrRentStG vom 17.08.2017 (BGBl 2017, 3214) bestimmt in § 23 Abs 1 BetrAVG neu, dass ab dem 01.01.2018 im Tarifvertrag ein Sicherungsbeitrag vereinbart werden soll, der der Absicherung der reinen Beitragszusage des ArbG dient. § 3 Nr 63a EStG neu stellt die hiernach vom ArbG zu leistenden Sicherungsbeiträge von der Besteuerung beim ArbN frei. Es muss sich hierbei um die Sicherungsbeiträge handeln, die den einzelnen ArbN nicht unmittelbar gutgeschrieben oder zugerechnet werden. Diese Vorschrift hat klarstellende Funktion.
Im Umkehrschluss bedeutet der Verweis auf das § 23 Abs 1 BetrAVG, dass bei allen anderen Beiträgen, die den ArbN direkt zugerechnet oder gutgeschrieben werden, die allgemeinen Vorschriften zur Steuerfreistellung von Beiträgen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung anwendbar sind. Dies ist insbesondere § 3 Nr 63 EStG.
Rn. 2671
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
Profitiert der ArbG in der Auszahlungsphase von den nach § 3 Nr 63a EStG begünstigten Zusatzbeiträgen, so sind diese Leistungen analog zu den allgemeinen Leistungen nach § 3 Nr 63 EStG, § 10a EStG oder Abschn XI EStG zu versteuern (Harder-Buschner, NWB 2017, 2417, 6), dh nach § 22 Nr 5 S 2 EStG.
Rn. 2672–2679
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
vorläufig frei
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