ja) Allgemeines

 

Rn. 768

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 13 EStG aE stellt für alle Fallgruppen eine gemeinsame betragliche Grenze auf: Die Erstattung der Aufwendungen ist nur insoweit steuerfrei, als sie die abziehbaren Aufwendungen nach § 9 EStG nicht übersteigt. Aus dem Wort "insoweit" folgt, dass ggf die Vergütung an den ArbN in einen steuerfreien und einen stpfl Teil aufzuspalten ist.

jb) Übersicht über die Regelungen in § 9 EStG

 

Rn. 769

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

 
Aufwendungsart geregelt in § 9 EStG
Fahrtkosten § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a EStG
Verpflegungsmehraufwendungen § 9 Abs 4a EStG
Übernachtungskosten § 9 Abs 1 S 3 Nr 5a EStG
Doppelte Haushaltsführung § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG

jc) Übersicht über die Regelung der Fahrtkosten in § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a EStG

 

Rn. 770

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

 
Kurzdarstellung der Aussage im Gesetz Rechtsgrundlage in § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a EStG
Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten sind grds WK, sofern nicht Fahrt Wohnung/1. Tätigkeitsstätte oder Familienheimfahrt S 1
Ansatz tatsächlicher Aufwendungen oder Pauschbeträge nach BRKG S 2
Sonderregelung für ArbN ohne erste Tätigkeitsstätte S 3
Sonderregelung für Fahrten innerhalb eines weiträumigen Tätigkeitsgebiets S 4

jd) Übersicht über die Regelung der Verpflegungsmehraufwendungen in § 9 Abs 4a EStG

 

Rn. 771

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Rn 566d.

je) Übersicht über die Regelung der Übernachtungskosten in § 9 Abs 1 S 3 Nr 5a EStG

 

Rn. 772

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

 
Kurzdarstellung der Aussage im Gesetz Rechtsgrundlage in § 9 Abs 1 S 3 Nr 5a EStG
Auch beruflich veranlasste Übernachtungskosten können WK sein (Grundaussage) S 1
Definition der Übernachtungskosten S 2
Gemeinsame Unterkunft mit dritter Person und deswegen höhere Übernachtungskosten S 3
Reduktion der abziehbaren Übernachtungskosten nach mehr als 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte S 3
Behandlung einer Unterbrechung S 4

jf) Übersicht über die Regelung der doppelten Haushaltsführung in § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG

 

Rn. 773

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Rn 566k.

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