Rn. 1518

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 18 Abs 1 Nr 4 EStG betrifft nach seinem Wortlaut nur eine vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an KapGes besteht, also die vorbezeichneten Venture Capital- und Private Equity-Fonds. Andere Gesellschaften sind nicht begünstigt.

 

Rn. 1518a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Daraus folgt:

  • Es kommt nicht darauf an, ob die Fondsgesellschaft KapGes oder PersGes ist ("Gesellschaft oder Gemeinschaft"; glA Watrin/Struffert, BB 2004, 1888; Behrens, FR 2004, 1211).
  • Es kommt nicht darauf an, dass die Gesellschaft ausdrücklich als Venture Capital- oder Private Equity-Fonds bezeichnet ist, sondern darauf, was sie tatsächlich macht.
  • Der Erwerb, das Halten und das Veräußern von Anteilen an KapGes muss nicht der alleinige Zweck der Fondsgesellschaft sein (glA Friederichs/Köhler, DB 2004, 1638).

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