Rn. 475a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 45 S 1 EStG stellt Vorteile von ArbN aus der privaten Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte und Telekommunikationsgeräte ua unter den dortigen weiteren Voraussetzungen steuerfrei. Art 5 Nr 3b, Art 16 Abs 2 des Gesetzes zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417) fügte mit Wirkung ab 01.01.2015 einen neuen S 2 bei § 3 Nr 45 EStG an. Danach gelten die Regelungen des S 1 entsprechend für StPfl, denen die Vorteile iR einer Tätigkeit zugewendet werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr 12 EStG erhalten.

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