Rn. 2666

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Nach § 3 Nr 56 EStG sind Beiträge zu bestimmten umlagefinanzierten Altersvorsorgekassen steuerfrei. Diese Vorschrift ist gegenüber § 3 Nr 63 EStG subsidiär, die nach Nr 63 EStG begünstigten Beiträge mindern die Höchstbeträge des § 3 Nr 56 EStG. Nach BMF vom 05.02.2008, BStBl I 2008, 420 Rz 241 kann eine kalenderjahresbezogene Be- und Verrechnung stattfinden. Den ArbG trifft bei unterjährigen Vereinbarungen und Änderungen eine Korrekturpflicht.

 

Rn. 2667–2669

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

vorläufig frei

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