ia) Zu § 28 Abs 2 BerlinFG

 

Rn. 474

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Bei der Bemessung der Berlin-Zulage nach § 28 Abs 2 BerlinFG für ArbN in Berlin (West) ist auch der Arbeitslohn einzubeziehen, der nach § 3 Nr 26 EStG als Aufwandsentschädigung für die dort genannten nebenberuflichen Tätigkeiten gezahlt wird (BFH BStBl II 1989, 288; BFH/NV 1994, 371). Der BFH begründet dies damit, dass sich § 3 Nr 26 EStG hier nicht wie eine Steuerbefreiung nach § 28 Abs 2 S 3 BerlinFG auswirke. BFH BFH/NV 1994, 371 überträgt diese Entscheidung auch auf § 3 Nr 12 EStG.

ib) Zu § 33a Abs 1 S 3 EStG

 

Rn. 475

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Unterhaltsfreibetrag nach § 33a Abs 1 EStG reduziert sich (ggf auf null), wenn die unterhaltene Person ua andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, erhält (§ 33a Abs 1 S 5 EStG). Nicht anzurechnen sind nach § 3 Nr 12 EStG steuerfreie Aufwandsentschädigungen (glA Loschelder in Schmidt, § 33a EStG Rz 29 (41. Aufl 2022)).

ic) Hinweis auf § 3 Nr 45 S 2 EStG

 

Rn. 475a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 45 S 1 EStG stellt Vorteile von ArbN aus der privaten Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte und Telekommunikationsgeräte ua unter den dortigen weiteren Voraussetzungen steuerfrei. Art 5 Nr 3b, Art 16 Abs 2 des Gesetzes zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417) fügte mit Wirkung ab 01.01.2015 einen neuen S 2 bei § 3 Nr 45 EStG an. Danach gelten die Regelungen des S 1 entsprechend für StPfl, denen die Vorteile iR einer Tätigkeit zugewendet werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr 12 EStG erhalten.

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