Rn. 563b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Das BRKG (vom 26.05.2005, BGBl I 2005, 1418) regelt die Reisekostenvergütungen für
- die Bundesbeamten/Bundesbeamtinnen,
- die Richter/Richterinnen im Bundesdienst
- die Soldaten/Soldatinnen sowie
- der in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten/Beamtinnen und Richter/Richterinnen (§ 1 Abs 1 BRKG).
Auf Länderebene gelten die entsprechenden Vorschriften der Bundesländer, zB das Bayerische ReisekostenG (BayRG vom 24.04.2001, GVBl 2001, 133).
Rn. 563c
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nach § 1 Abs 2 BRKG umfasst die Reisekostenvergütung
- die Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4 BRKG)
- die Wegstreckenentschädigung (§ 5 BRKG)
- das Tagegeld (§ 6 BRKG)
- das Übernachtungsgeld (§ 7 BRKG)
- die Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8 BRKG)
- die Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9 BRKG)
- die Erstattung sonstiger Kosten (§ 10 BRKG).
Rn. 563d
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Zu beachten ist, dass das steuerliche und das (sonstige) öffentlich-rechtliche Reisekostenrecht nicht deckungsgleich sind (s Rn 563, 564b).
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