hba) Definition

 

Rn. 562c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Dabei handelt es sich um als solche bezeichneten Vergütungen, die dem Grund und der Höhe nach entweder

 

Rn. 562d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Keine Reisekostenvergütungen liegen daher zB vor, wenn der ArbG dem ArbN ein Kfz für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlässt, sondern stpfl Arbeitslohn (BFH BStBl II 2001, 844).

hbb) Die erstatteten Reisekosten müssen tatsächlich BA/WK sein

 

Rn. 563

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Daraus folgt:

(1)

Tatsächlich WK: Wie bereits unter s Rn 512 ausgeführt, geht der BFH in st Rspr seit BFH BStBl II 1995, 17 (ebenso BFHE 178, 359; BFH BStBl II 1995, 744; 2007, 536; 2009, 405; BFH/NV 1997, 286; FG RP vom 08.11.2016, 3 K 2578/14, DStRE 2018, 257 rkr; ebenso 3.13 LStH 2023) davon aus, dass für § 3 Nr 13 EStG nF (und aF) (und § 3 Nr 16 EStG) tatsächlich WK (bzw BA) vorliegen müssen. Sonst würde der WK-Begriff durch § 3 Nr 13 EStG und damit letztlich durch das öffentliche Umzugs- und Reisekostenrecht bestimmt.

Vielmehr sei es aber umgekehrt: Welche Aufwendungen als WK abzugsfähig seien, regelten §§ 9, 12 EStG. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art 3 Abs 1 GG) verlange, Erstattungen iSd § 3 Nr 13 EStG nur dann als steuerfrei anzuerkennen, wenn sie einen Aufwand abgelten würden, der, hätte ihn der ArbN selbst zu tragen, als WK abziehbar wäre. § 3 Nr 13 EStG stünde daher unter dem Einfluss des allgemeinen WK-Begriffs und nicht umgekehrt. Dies gilt unverändert auch für § 3 Nr 13 EStG nF.

(2) Private Lebensführungskosten: Daraus folgt umgekehrt: Handelt es sich um private Lebensführungskosten (§ 12 Nr 1 S 2 EStG), können diese nicht nach § 3 Nr 13 EStG steuerfrei ersetzt werden.

hbc) Keine oder bloß eine teilweise Anwendung der reisekostenrechtlichen Vorschriften

 

Rn. 563a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Werden bei Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen die reisekostenrechtlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise angewendet, können auf diese Vergütungen die zu § 3 Nr 16 EStG erlassenen Verwaltungsvorschriften (R 3.16 LStR 2023) angewendet werden. Insoweit werden dann ArbN in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst gleichbehandelt. Im Übrigen ist auch eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr 12 oder 26 EStG denkbar (H 3.13 EStH 2021 iVm R 3.13 Abs 3 S 1, 2 LStR 2023).

hbd) Das BundesreisekostenG (BRKG)

 

Rn. 563b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Das BRKG (vom 26.05.2005, BGBl I 2005, 1418) regelt die Reisekostenvergütungen für

  • die Bundesbeamten/Bundesbeamtinnen,
  • die Richter/Richterinnen im Bundesdienst
  • die Soldaten/Soldatinnen sowie
  • der in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten/Beamtinnen und Richter/Richterinnen (§ 1 Abs 1 BRKG).

Auf Länderebene gelten die entsprechenden Vorschriften der Bundesländer, zB das Bayerische ReisekostenG (BayRG vom 24.04.2001, GVBl 2001, 133).

 

Rn. 563c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach § 1 Abs 2 BRKG umfasst die Reisekostenvergütung

 

Rn. 563d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Zu beachten ist, dass das steuerliche und das (sonstige) öffentlich-rechtliche Reisekostenrecht nicht deckungsgleich sind (s Rn 563, 564b).

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