fa) Definition

 

Rn. 510

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Dabei handelte es sich um als solche bezeichneten Vergütungen, die dem Grund und der Höhe nach entweder

bezahlt wurden, insbesondere Fahrtkostenerstattungen (BFH BStBl II 2009, 405; FG SchlH DStRE 2015, 1473, Rev, Az des BFH VIII R 58/14, Erledigung der Hauptsache durch Beschluss vom 14.02.2017).

 

Rn. 511

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Keine Reisekostenvergütungen lagen daher zB vor, wenn der ArbG dem ArbN ein Kfz für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlässt, sondern stpfl Arbeitslohn (BFH BStBl II 2001, 844).

fb) Nachprüfungsrecht des FA, ob die erstatteten Reisekosten tatsächlich WK sind

 

Rn. 512

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Ansicht des BFH ging seit BFH BStBl II 1995, 17 (ebenso BFHE 178, 359; BFH BStBl II 1995, 744; 2007, 536; 2009, 405; BFH/NV 1997, 286; FG SchlH DStRE 2015, 1473, Rev, Az des BFH VIII R 58/14, Erledigung der Hauptsache durch Beschluss vom 14.02.2017, FG RP vom 08.11.2016, 3 K 2578/14, DStRE 2018, 257 rkr) davon aus, dass für § 3 Nr 13 EStG (und § 3 Nr 16 EStG) tatsächlich WK vorliegen mussten. Sonst würde der WK-Begriff durch § 3 Nr 13 EStG und damit letztlich durch das öffentliche Umzugs- und Reisekostenrecht bestimmt. Vielmehr sei es aber umgekehrt: Welche Aufwendungen als WK abzugsfähig seien, regelten §§ 9, 12 EStG. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art 3 Abs 1 GG) verlangte, Erstattungen iSd § 3 Nr 13 EStG nur dann als steuerfrei anzuerkennen, wenn sie einen Aufwand abgelten würden, der, hätte ihn der ArbN selbst zu tragen, als WK abziehbar wäre. § 3 Nr 13 EStG stünde daher unter dem Einfluss des allgemeinen WK-Begriffs und nicht umgekehrt.

 

Rn. 513–514

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

fc) Keine oder bloß eine teilweise Anwendung der reisekostenrechtlichen Vorschriften

 

Rn. 515

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Wurden bei Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen die reisekostenrechtlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise angewendet, konnten auf diese Vergütungen die zu § 3 Nr 16 EStG erlassenen Verwaltungsvorschriften (R 3.16 LStR 2011) angewendet werden. Insoweit wurden dann ArbN in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst gleichbehandelt. Im Übrigen war auch eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr 12 oder 26 EStG denkbar (H 3.13 EStH 2010 iVm R 3.13 Abs 3 S 1, 2 LStR 2011).

fd) Das BundesreisekostenG (BRKG)

 

Rn. 516

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Das BRKG (vom 26.05.2005, BGBl I 2005, 1418) regelt die Reisekostenvergütungen für die Bundesbeamten/Bundesbeamtinnen die Richter/Richterinnen im Bundesdienst und die Soldaten/Soldatinnen sowie der in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten/Beamtinnen und Richter/Richterinnen (§ 1 Abs 1 BRKG). Auf Länderebene gelten die entsprechenden Vorschriften der Bundesländer, zB das Bayerische ReisekostenG (BayRG vom 24.04.2001, GVBl 2001, 133).

 

Rn. 517

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach § 1 Abs 2 BRKG umfasst die Reisekostenvergütung

 

Rn. 518

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Das steuerliche und das (sonstige) öffentlich-rechtliche Reisekostenrecht sind nicht deckungsgleich.

 

Rn. 519

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge