Rn. 53
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Vergleichbare Leistungen durch EU-/EWR-ausländische und schweizerische Rechtsträger sind nach § 3 Nr 2 Buchst e EStG ab VZ 2015 diesen inländischen gleichgestellt (s Rn 119fff). Für solche Leistungen eines im Drittlandsgebiet ansässigen Rechtsträgers würde dagegen eine Steuerfreiheit ausscheiden, da § 3 Nr 1 Buchst d EStG jeweils auf inländische Rechtsvorschriften Bezug nimmt.
Rn. 54–69
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei
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