Rn. 53

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Vergleichbare Leistungen durch EU-/EWR-ausländische und schweizerische Rechtsträger sind nach § 3 Nr 2 Buchst e EStG ab VZ 2015 diesen inländischen gleichgestellt (s Rn 119fff). Für solche Leistungen eines im Drittlandsgebiet ansässigen Rechtsträgers würde dagegen eine Steuerfreiheit ausscheiden, da § 3 Nr 1 Buchst d EStG jeweils auf inländische Rechtsvorschriften Bezug nimmt.

 

Rn. 54–69

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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