Rn. 1258

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Gesetzgeber will neben den Beratungs-/Vermittlungsleistungen (§ 3 Nr 34a Buchst a EStG Fall 1 und 2) auch bestimmte kurzfristige Betreuungskosten betreffend bestimmte Kinder begünstigen. Dazu sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Es muss sich um eine "kurzfristige" Betreuung der Kinder handeln.
  • Nur die Betreuung bestimmter Kinder ist begünstigt: unter 14 oder im Falle Behinderungseintritt unter 25 Jahren.
  • Die Betreuung muss aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig sein.
  • Die Betreuung kann auch im privaten Haushalt des ArbN stattfinden.
 

Rn. 1259

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Gesetzgeber (BT-Drucks 18/3017, 41) führt für "zwingend beruflich veranlasste" Gründe aus:

Zitat

"Dazu gehören Aufwendungen für eine zusätzliche, außergewöhnliche – also außerhalb der regelmäßig üblicherweise erforderlichen – Betreuung, die zB durch dienstlich veranlasste Dienstzeiten oder bei Krankheit eines Kindes notwendig werden".

Allerdings ist das Wort "außergewöhnlich" nicht im Gesetzestext zu finden, und zwingend ist mE nicht außergewöhnlich. Hier wird sich eine herrliche Spielwiese für die LSt-Prüfung auftun, da das FA voraussichtlich das Kriterium eng auslegen wird.

 

Rn. 1259a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nur bestimmte Kinder dürfen kurzfristig betreut werden:

  • idR nur solche unter 14 Jahren (Fall 1)
  • im Falle Behinderungseintritt unter 25 Jahren (Fall 2), die Formulierung ist § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG nachgebildet, die dortigen Erläuterungen (s § 32 Rn 417ff (Pust)) gelten entsprechend.
 

Rn. 1259b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Gesetzgeber schreibt stolz in seiner Begründung (BT-Drucks 18/3017, 41), dass nunmehr "erstmalig" auch Betreuungskosten, die im Privathaushalt des ArbN anfallen, begünstigt seien. Die Rechtslage bei § 3 Nr 33 EStG ist anders, s Rn 1213.

 

Rn. 1259c

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Als Rechtsfolge, wenn die Voraussetzungen eingehalten sind, sind Leistungen bis zu EUR 600 im Kj steuerfrei. Aus dem Wort "soweit" folgt, dass es sich um einen (allerdings nicht üppigen) Freibetrag handelt (ebenso BT-Drucks 18/3017, 41), dh, diesbezügliche ArbG-Leistungen iHv EUR 700 im Kj sind iHv EUR 600 steuerfrei und iHv EUR 100 lstpfl.

Zu beachten ist, dass der Freibetrag sich nur auf § 3 Nr 34a Buchst b EStG bezieht, bei Buchst a gibt es keine betragsmäßige Begrenzung.

 

Rn. 1259d

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Kumulationsfall: Für den Fall, dass eine kurzfristige Betreuung der bestimmten Kinder und der pflegebedürftigen Angehörigen zusammen anfallen sollte, wird der Freibetrag von EUR 600 im Kj nur insgesamt gewährt ("soweit die Leistungen").

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