ea) Allgemeines, Abgrenzung gegenüber § 3 Nr 16 EStG
Rn. 497
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Abgrenzung von § 3 Nr 16 EStG aF gegenüber Nr 13 des § 3 EStG aF war logisch nicht exakt:
§ 3 Nr 13 EStG aF | § 3 Nr 16 EStG aF |
---|---|
Betreffend aus öffentlichen Kassen gezahlte Vergütungen | Betreffend Vergütungen, die ArbN außerhalb des öffentlichen Dienstes erhielten |
Dh, stellte auf die Vergütungsquelle ab | Dh, stellte auf den Vergütungsempfänger ab |
Rn. 497a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Daraus ergab sich: ArbN des öffentlichen Dienstes, die Zahlungen aus einer privaten Kasse erhalten, waren weder von Nr 13 noch von Nr 16 erfasst. Zutreffenderweise dürfte für diese Gruppe § 3 Nr 16 EStG entsprechend anzuwenden gewesen sein; dies folgt aus Art 3 Abs 1 GG.
Rn. 497b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Für Reisekosten-, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder für die bei den Postunternehmen beschäftigten Beamten war § 3 Nr 35 EStG (s Rn 1260, 1261) zu beachten.
eb) Die Definition der öffentlichen Kasse
Rn. 498
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
H 3.13 EStH 2010 iVm H 3.11 LStH 2011 verstand unter "öffentlichen Kassen" solche der inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und (ebenso BFH BStBl II 1968, 437; 1986, 848 jeweils zu § 3 Nr 12 S 2 EStG) solche, die einer Dienstaufsicht und Prüfung der Finanzgebarung durch die öffentliche Hand unterliegen. Der Begriff der öffentlichen Kasse in § 3 Nr 12 S 2 EStG und in § 3 Nr 13 S 1 EStG aF war einheitlich auszulegen (s Rn 441a); er war nicht mit dem Begriff der "öffentlichen Mittel" (zB § 3 Nr 6, 11 EStG, s Rn 374ff) identisch (FG Nds EFG 1980, 452 rkr).
ec) Beispiele für öffentlichen Kassen
Rn. 499
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Positive Bsp: s Rn 442
Negative Bsp: s Rn 442.
Rn. 500–509
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei
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