ea) Der Personenkreis

 

Rn. 2230

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 64 S 2 EStG stellt auch die Auslandszuschläge bei ArbN steuerfrei, wenn das Dienstverhältnis nicht zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts besteht, die aber den Arbeitslohn wie eine solche ermittelt. Die Vorschrift wurde aus Gründen der Gleichbehandlung (verfassungsrechtlich mE zulässig) durch Art 1 Nr 3c StÄndG 2001 (vom 20.12.2001, BGBl I 2001, 3794) eingefügt mit Wirkung ab VZ 2001.

 

Rn. 2230a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

 

Beispiele für unter § 3 Nr 64 S 2 EStG fallende inländischen juristische Person des öffentlichen Rechts:

  • Deutscher Akademischer Austauschdienst, Bonn (Rechtsform: eV)
  • Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt, Köln (Rechtsform: ev)
  • Gesellschaft für technische Zusammenarbeit, Eschborn (Rechtsform: GmbH)
  • Goethe-Institut, München (Rechtsform: eV)
  • Max-Planck-Gesellschaft, München (Rechtsform: eV)

eb) Der Arbeitslohn muss aus einer öffentlichen Kasse bezahlt werden und ganz/im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden

 

Rn. 2231

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ferner verlangt § 3 Nr 64 S 2 EStG, damit Vergleichbarkeit mit der Personengruppe nach § 3 Nr 64 S 1 EStG besteht, dass der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse bezahlt wird. Zum Begriff der "öffentlichen Kasse" s Rn 441b. Aufgrund der Umstellung der Auszahlungswegs sind seit 01.01.2004 daher Ausgleichszulagen an die Lektoren des Deutschen Akademischen Auslandsdienstes (DAAD) aufgrund analoger Anwendung des § 3 Nr 64 EStG steuerfrei (FinMin Nds vom 26.01.2004, DB 2004, 406).

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