Rn. 430

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

BFH BStBl III 1965, 144 versteht darunter, dass der Empfänger für einen "Aufwand", den er im Interesse seines Dienstherrn gemacht hat, "entschädigt" wird. Daraus ergibt sich, dass sie in aller Regel bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) bedeutsam ist. Denkbar sind aber auch andere Einkunftsarten. Eine "Aufwandsentschädigung" kann auch in Form von Sachbezügen gewährt werden (glA Carl, FR 1991, 125, 130).

 

Rn. 430a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Leistung, die der StPfl erhält, muss (ausdrücklich) als Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Daran fehlt es zB (so dass die Leistung stpfl ist):

  • bei Beihilfen, die Beamte und Angestellte des bayerischen Staates anlässlich der Ablegung der Abschlussprüfung an einer Verwaltungsakademie erhalten (BFH BStBl II 1973, 819);
  • bei Zuwendungen, die eine Beamtin des gehobenen Dienstes der NW FinVerw anlässlich der Erlangung des Diploms einer Betriebswirtin VWA von ihrem Dienstherrn erhält; ggf kommt aber eine Verteilung der Zuwendung auf zurückliegende VZ nach § 34 Abs 3 EStG in Frage (BFH BFH/NV 1991, 22);
  • bei Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige (Justizvergütungs- und -entschädigungsG – JVEG – vom 05.05.2004, BGBl I 2004, 718, 776) für Mitglieder der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen (§§ 192ff BauGB): kein § 3 Nr 12 S 1 oder S 2 EStG (OFD Ffm vom 26.06.2018, DStR 2018, 1719). Soweit aber Reisekosten vergütet werden, sind diese nach § 3 Nr 13 EStG steuerfrei (OFD Ffm aaO).
  • bei Zahlungen, die Gutachter und Sachverständige für ihre Tätigkeit von der Gerichtskasse nach dem ZSEG bzw JVEG (s vorheriger Spiegelstrich) erhalten (weder nach § 3 Nr 12 S 1 noch nach S 2 EStG steuerfrei, FG Sa EFG 1997, 96 rkr).

Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG ist aber nicht steuerbar (BFH vom 31.01.2017, IX R 10/16, BStBl II 2018, 571).

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