da) Inanspruchnahme von Dienstleistungen
Rn. 1313
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Nur solche Sachprämien, die StPfl für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen (zum Begriff s § 8 Abs 3 EStG, also nicht beim Kauf von Gegenständen, s Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 38 EStG Rz 5) von Unternehmen unentgeltlich erhalten, sind nach § 3 Nr 38 EStG steuerfrei. Aus dem Plural "Dienstleistungen" folgt, dass eine einmalige Dienstleistung nicht genügt.
Rn. 1314
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Nicht begünstigt sind dagegen Preisnachlässe, Skonti und Rückvergütungen (s Kronthaler, JStG 1997, 300; aA Giloy, BB 1998, 717). Dass nur Dienstleistungsprämien freigestellt sind, begründet der Gesetzgeber damit, dass nur dort eine persönliche Inanspruchnahme der Leistung möglich sei.
db) Unentgeltlichkeit der Sachprämie
Rn. 1315
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Nur solche Sachprämien, die unentgeltlich gewährt werden, sind von § 3 Nr 38 EStG erfasst. Es darf also kein verdecktes Entgelt vorliegen (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 38 EStG Rz 6). Das dürfte in der Praxis schwierig festzustellen sein.
dc) Kundenbindungszwecke
Rn. 1315a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der StPfl soll durch die Prämie einen Anreiz haben, genau von diesem Unternehmen weiterhin = dauerhaft Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Dabei dürften mE einmalige Sachprämien nicht ausreichen (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 38 EStG Rz 8).
dd) Im allgemeinen Geschäftsverkehr
Rn. 1315b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Aus der Formulierung "im allgemeinen Geschäftsverkehr" folgt mE, dass die Sachprämien nur im Fall beruflicher bzw betrieblicher Ansammlung und privater Ausnutzung durch § 3 Nr 37 EStG steuerfrei gestellt sind (ebenso Levedag in Schmidt, § 3 EStG Rz 129, 41. Aufl 2022). Soweit privat verwertete Prämien auf privaten Leistungen beruhen oder Prämien beruflich verwertet werden, handelt es sich um nicht steuerbare Vorgänge (Kronthaler, JStG 1997, 300; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 38 EStG Rz 3).
de) Jedermann zugängliches planmäßiges Verfahren
Rn. 1315c
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Ferner setzt § 3 Nr 38 EStG voraus, dass diese Sachprämien in einem "jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren" gewährt werden. Sachprämien, die jemand aufgrund seiner Arbeitsleistung erhält, sind somit nicht davon erfasst (Gersch, FR 2004, 938).
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