da) Inanspruchnahme von Dienstleistungen

 

Rn. 1313

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nur solche Sachprämien, die StPfl für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen (zum Begriff s § 8 Abs 3 EStG, also nicht beim Kauf von Gegenständen, s Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 38 EStG Rz 5) von Unternehmen unentgeltlich erhalten, sind nach § 3 Nr 38 EStG steuerfrei. Aus dem Plural "Dienstleistungen" folgt, dass eine einmalige Dienstleistung nicht genügt.

 

Rn. 1314

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nicht begünstigt sind dagegen Preisnachlässe, Skonti und Rückvergütungen (s Kronthaler, JStG 1997, 300; aA Giloy, BB 1998, 717). Dass nur Dienstleistungsprämien freigestellt sind, begründet der Gesetzgeber damit, dass nur dort eine persönliche Inanspruchnahme der Leistung möglich sei.

db) Unentgeltlichkeit der Sachprämie

 

Rn. 1315

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nur solche Sachprämien, die unentgeltlich gewährt werden, sind von § 3 Nr 38 EStG erfasst. Es darf also kein verdecktes Entgelt vorliegen (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 38 EStG Rz 6). Das dürfte in der Praxis schwierig festzustellen sein.

dc) Kundenbindungszwecke

 

Rn. 1315a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der StPfl soll durch die Prämie einen Anreiz haben, genau von diesem Unternehmen weiterhin = dauerhaft Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Dabei dürften mE einmalige Sachprämien nicht ausreichen (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 38 EStG Rz 8).

dd) Im allgemeinen Geschäftsverkehr

 

Rn. 1315b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Aus der Formulierung "im allgemeinen Geschäftsverkehr" folgt mE, dass die Sachprämien nur im Fall beruflicher bzw betrieblicher Ansammlung und privater Ausnutzung durch § 3 Nr 37 EStG steuerfrei gestellt sind (ebenso Levedag in Schmidt, § 3 EStG Rz 129, 41. Aufl 2022). Soweit privat verwertete Prämien auf privaten Leistungen beruhen oder Prämien beruflich verwertet werden, handelt es sich um nicht steuerbare Vorgänge (Kronthaler, JStG 1997, 300; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 38 EStG Rz 3).

de) Jedermann zugängliches planmäßiges Verfahren

 

Rn. 1315c

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ferner setzt § 3 Nr 38 EStG voraus, dass diese Sachprämien in einem "jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren" gewährt werden. Sachprämien, die jemand aufgrund seiner Arbeitsleistung erhält, sind somit nicht davon erfasst (Gersch, FR 2004, 938).

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