Rn. 426

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 12 S 1 EStG befreit nur Zahlungen aus einer Bundes- oder Landeskasse. ME ist im Wege europarechtskonformer Auslegung der Vorschrift damit auch eine EU-/EWR-ausländische Kasse gemeint, sofern sie einer deutschen Bundes- oder Landeskasse vergleichbar ist. Auch s Rn 442 "Europaparlament".

 

Rn. 427–429

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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