Rn. 2638c

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Durch § 3 Nr 55e EStG wird ein entsprechender Steuerbefreiungstatbestand für den Fall der Übertragung von Anrechten auf Altersversorgung aufgrund eines Abkommens mit einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eingeführt. Die Befreiung greift nur insoweit, als die Beträge tatsächlich zur Begründung eines neuen Anrechts benutzt werden. Die Steuerfreistellung ist davon unabhängig, ob es tatsächlich zu einer StPfl der Altersleistungen des neuen Versorgungsträgers in Deutschland kommt oder ob das Besteuerungsrecht bspw durch ein DBA ausgeschlossen ist. Die Leistungen aus dem übertragenen Vermögen führen steuerlich zu solchen Einkünften wie die Leistungen der übernehmenden Versorgungseinrichtung im Übrigen. Die Qualifikation der Leistungen zu einer Einkunftsart ist unerheblich. Aufgrund der Steuerfreistellung der Übertragung ist ein Sonderausgaben-Abzug für die übertragenen Vermögen nicht möglich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge