Rn. 275
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Sowohl S 1 als auch S 2 des § 3 Nr 8a EStG stellen die Rentenzahlungen nur dann frei, wenn rentenrechtliche Zeiten (= sog "Anrechnungszeiten") aufgrund der Verfolgung in der Rente enthalten sind. Welchen Umfang die Anrechnungszeiten ausmachen, ist wegen des Wortes "wenn... enthalten sind", unbeachtlich. Der Gesetzgeber meint dazu (BT-Drucks 17/6263, 46f), dass schwerpunktmäßig (also nicht nur) Fälle gemeint sind, in denen die
Zitat
"Rentenzahlbarmachung wesentlich oder ausschließlich auf Anrechnungszeiten zum Ausgleich von Schäden in der Sozialversicherung für Zeiten der Verfolgung bzw auf Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto während der Verfolgungszeit beruht".
Rn. 276
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Diese Anrechnungszeiten sind dabei nicht als Entschädigungs- oder Wiedergutmachungsleistungen anzusehen, sondern Kompensation eines für die Verfolgten entstandenen Nachteils in der Alterssicherung (BT-Drucks 17/6263, 46f). Der Gesetzgeber nennt dazu beispielhaft folgende sozialversicherungsrechtlichen Rechtsgrundlagen:
Gesetzesname | Gesetzesdatum | Fundstelle |
---|---|---|
Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) | 20.06.2002 | BGBl I 2002, 2074 |
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung von NS-Unrecht in der Sozialversicherung (WGSVG) | 22.12.1970 | zuletzt geändert durch Art 11 Gesetz vom 24.06.1993 (BGBl I 1993, 1038) |
FremdrentenG (FRG) | 25.02.1960 | zuletzt geändert durch Art 7 Gesetz vom 11.11.2016 (BGBl I 2016, 2500) |
Rn. 277–278
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei
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