Rn. 210
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 5 Buchst a EStG aF behandelte Geld- und Sachbezüge bzgl der Steuerfreistellung gleich.
Rn. 211
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Diese Geld- und/oder Sachbezüge mussten "Wehrpflichtige" erhalten. § 1 WPflG versteht darunter alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche iSd GG sind und ihren ständigen Aufenthalt in der BRD haben (Nr 1) oder außerhalb der BRD und entweder ihren früheren ständigen Aufenthalt in der BRD hatten (Nr 2a) oder einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der BRD besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben (Nr 2b).
Rn. 212
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 5 Buchst a EStG aF verlangte weiter, dass diese Bezüge während des Wehrdienstes erhalten haben. Der Verweis auf § 4 WpflG bedeutete, dass damit folgende Arten des Wehrdienstes gemeint waren:
- Grundwehrdienst (§ 4 Abs 1 Nr 1, § 5 WpflG)
- Wehrübungen (§ 4 Abs 1 Nr 2, § 6 WpflG)
- die besondere Auslandsverwendung (§ 4 Abs 1 Nr 3, § 6a WpflG)
- den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 4 Abs 1 Nr 4, § 6b WpflG)
- die Hilfeleistung im Inneren (§ 4 Abs 1 Nr 5, § 6c WPflG)
- die Hilfeleistung im Ausland (§ 4 Abs 1 Nr 6, § 6d WPflG)
- den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall (§ 4 Abs 1 Nr 7 WPflG).
Der Wortlaut "während … erhalten" stellte auf das Zuflussprinzip ab, dh ein Zufluss dieser Geld- oder Sachbezüge musste also, um steuerfrei zu sein, während und nicht vor und nach der Zeit des Wehrdienstes erfolgen.
Rn. 212a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Da die §§ 3–53 WPflG, also auch § 4 WPflG nur im Spannungs- und Verteidigungsfall gelten (§ 2 WPflG), war die Vorschrift in dieser Zeit kaum praktisch relevant (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 5 EStG Rz 3). Aufgrund der derzeitigen politischen Lage kann sich dies jedoch wieder ändern.
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