Rn. 410f
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Leistungen müssen "zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise" gewährt werden. Der Gesetzgeber äußert sich nicht zu diesem Tatbestandsmerkmal, die Finalität ausdrückt. ME sind keine Nachweise für diesen Zweck zu erbringen, weil die gestiegenen Verbraucherpreise allgemein bekannt sind. Es reicht mE aus, wenn der ArbG etwa auf dem Überweisungsträger "Inflationsausgleichsprämie" oÄ vermerkt, damit der Bezug ("zur") erkennbar ist.
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