Rn. 352

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 10 S 1 EStG stellt nicht jegliche Einnahmen einer solchen Gastfamilie steuerfrei, sondern nur, wenn diese einen bestimmten Bezug aufweisen, und zwar zu folgenden sozialen Tätigkeiten:

  • Pflege
  • Betreuung
  • Unterbringung
  • Verpflegung.
 

Rn. 353

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Aufzählung endet vor dem Wort "Verpflegung" mit "und". ME bedeutet dies aber nicht, dass nur solche Einnahmen nur dann steuerfrei sind, wenn die Gastfamilie alle vier sozialen Tätigkeiten erbringt. Wird etwa das Tatbestandsmerkmal "Verpflegung" nicht erfüllt, wäre dies schädlich. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und der gewollten weiten Förderung (s beim Begriff der "Gastfamilie") sollte man das "und" eher als "oder" interpretieren.

 

Rn. 354

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Einnahmen und die sozialen Tätigkeiten müssen miteinander final verknüpft sein ("zur...").

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