Rn. 423

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

BVerfG BStBl II 1999, 502 sah jedenfalls darin keinen Gleichheitsverstoß (Art 3 Abs 1 GG), dass das FA bei § 3 Nr 12 S 1 EStG, anders als bei S 2, nicht nachprüfen darf, ob der Aufwandsersatz höher als der tatsächlich entstandene Aufwand ist (ebenso BFH BStBl II 1983, 75). BFH BStBl II 2014, 248 hält die Vorschrift für insoweit verfassungsgemäß, soweit die Vorschrift (= S 2) Aufwandsentschädigungen betrifft, die nicht über die tatsächlich entstandenen Aufwendungen des Beziehers hinausgehen; ähnlich bereits BFH BStBl II 2013, 799für § 3 Nr 12 S 1 EStG: keine Verfassungswidrigkeit bei Ersatz von Aufwendungen, die ihrer Art nach BA oder WK sind. Ähnlich BFH BFH/NV 2017, 680: keine Verfassungswidrigkeit beim Ersatz für Aufwendungen, die einen steuerlich abziehbaren Aufwand abgelten.

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