Rn. 1125

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Soweit der Entsendestaat des Konsularbeamten dem WÜK noch nicht beigetreten ist, ist noch die Verwaltungsanordnung der Bundesregierung vom 13.10.1950 (MinBlFin 1950, 631) anzuwenden, aus der sich die Steuerbefreiung ergibt.

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