Rn. 32
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Darunter fallen Bar- und Sachleistungen (H 3.1 EStH 2021) einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Ohne Bedeutung ist, ob die Leistung an den ursprünglich Berechtigten oder an Hinterbliebene gewährt wird (wohl auch H 3.1 EStH 2021"Allgemeines" mit dem Hinweis auf §§ 56–59 SGB I). Die Steuerfreiheit ermöglicht es, die Leistungen einfacher zu berechnen und mit geringerem Mittelaufwand zu erbringen. BFH BStBl II 1969, 489 meint dagegen, § 3 Nr 1 EStG beruhe auf Erwägungen, die den versicherten Kranken betreffen.
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