Rn. 1623

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

(1) § 3 Nr 43 EStG und § 3 Nr 20 EStG sind jeweils nebeneinander anwendbar, sofern die jeweiligen Tatbestandsmerkmale zutreffen.
(2) Gegenüber § 3 Nr 11 ist § 3 Nr 43 EStG lex specialis.
 

Rn. 1624–1639

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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