Rn. 577

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Art 1 Nr 3, Art 8 Abs 1 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen fügten ab 01.01.2021 (also synchron mit § 3 Nr 14a EStG, s Rn 573) einen § 76g SGB VI ein, der den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung regelt.

 

Rn. 578

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Überblick über den Inhalt der Vorschrift:

 
Regelungsinhalt in Kurzform Rechtsgrundlage in § 76g SGB VI
Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag Abs 1
Legaldefinition der Grundrentenzeit Abs 2
Legaldefinition der Grundrentenbewertungszeiten Abs 3
Berechnung des Grundrentenzuschlags Abs 4
Zuordnung des Grundrentenzuschlags zu den Kalendermonaten Abs 5
 

Rn. 579

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Grundrentenzuschlag setzt voraus (§ 76g Abs 1 SGB VI):

  • mindestens 33 Jahre ("langjährige Versicherung") mit Grundrentenzeiten (Abs 2) sind vorhanden
  • aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten (Abs 3) ergibt sich Durchschnittswert unterhalb eines Höchstbetrags (nach Abs 4).
 

Rn. 580

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 97a SGB VI regelt die Einkommensanrechnung bei diesem Grundrentenzuschlag. Welche Einkommen angerechnet werden, regelt § 97a Abs 2 SGB VI abschließend.

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