Rn. 577
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Art 1 Nr 3, Art 8 Abs 1 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen fügten ab 01.01.2021 (also synchron mit § 3 Nr 14a EStG, s Rn 573) einen § 76g SGB VI ein, der den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung regelt.
Rn. 578
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Überblick über den Inhalt der Vorschrift:
Regelungsinhalt in Kurzform | Rechtsgrundlage in § 76g SGB VI |
---|---|
Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag | Abs 1 |
Legaldefinition der Grundrentenzeit | Abs 2 |
Legaldefinition der Grundrentenbewertungszeiten | Abs 3 |
Berechnung des Grundrentenzuschlags | Abs 4 |
Zuordnung des Grundrentenzuschlags zu den Kalendermonaten | Abs 5 |
Rn. 579
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Der Grundrentenzuschlag setzt voraus (§ 76g Abs 1 SGB VI):
- mindestens 33 Jahre ("langjährige Versicherung") mit Grundrentenzeiten (Abs 2) sind vorhanden
- aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten (Abs 3) ergibt sich Durchschnittswert unterhalb eines Höchstbetrags (nach Abs 4).
Rn. 580
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 97a SGB VI regelt die Einkommensanrechnung bei diesem Grundrentenzuschlag. Welche Einkommen angerechnet werden, regelt § 97a Abs 2 SGB VI abschließend.
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