Rn. 906

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Zur Rechtsentwicklung s Rn 900a.

 

Rn. 907

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Grundsatz: Das Gesetz sieht die pauschale Aufhebung aller strafgerichtlichen Urteile, die wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen in der BRD (§ 175, 175a StGB aF), in der DDR (§ 151 StGB aF) und zuvor in der Nachkriegszeit in deren späteren Staatsgebieten ergangen sind, vor, um damit den Strafmakel für diese Verurteilten zu beseitigen (BT-Drucks 18/12038, 1). Eintragungen im BZR über solche strafgerichtlichen Urteile sind auf Antrag des Verurteilten zu tilgen (§ 4 des Gesetzes vom 17.07.2017).

 

Rn. 907a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Soweit jedoch den Verurteilungen sexuelle Handlungen mit Personen unter 16 Jahren oder Handlungen zugrunde liegen, die den Tatbestand der §§ 174, 174a, 174b, 174c oder § 182 StGB idF vom 22.07.2017 erfüllen, erfolgt keine Aufhebung (§ 1 Abs 1 des Gesetzes vom 17.07.2017).

 

Rn. 908

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Als Entschädigung sieht § 5 des Gesetzes vom 17.07.2017 vor (sog pauschaliertes Entschädigungsmodell, orientiert an anderen Entschädigungshöhen nach dem StrEG und dem StRehaG, s BT-Drucks 18/12038, 24):

  • EUR 3 000 je aufgehobenes Urteil und
  • EUR 1 500 je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung.
 

Rn. 909

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Diese Ansprüche sind nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar, sie werden auch nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

 

Rn. 910

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Diese Entschädigungen werden somit durch § 3 Nr 23 EStG steuerfrei gestellt. Damit wird nach Ansicht des Gesetzgebers sichergestellt, dass die Entschädigungsbeträge den Rehabilitierten für die Zwecke zur Verfügung stehen, für die sie bestimmt sind, nämlich als Genugtuung für erlittene Verurteilung und Freiheitsentziehung, die aus heutiger Sicht auf GG-widrigen Strafvorschriften beruhten (BT-Drucks 18/12038, 27).

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