Rn. 1093

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das Gesetz zur Änderung des ArbeitsförderungsG und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer ArbN in den Ruhestand vom 20.12.1988 (BGBl I 1988, 2343) fügte die Nr 28 in den Katalog der Steuerbefreiungen ein. § 3 Nr 28 EStG ist konstitutiv. Zur Änderung des § 3 Nr 28 EStG Fall 3 durch das StÄndG 2001 s Rn 1101.

 

Rn. 1094

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 3 Nr 28 EStG bestehen nicht, eine Gleichstellung von ArbN der Privatwirtschaft mit Beamten und ähnlichen ist zulässig.

 

Rn. 1094a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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