Rn. 901

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Leistungen nach dem HäftlingshilfeG (= HHG, idF vom 02.06.1993, BGBl I 1993, 838) erhalten deutsche Staatsangehörige und Volkszugehörige (vgl § 6 BVFG), wenn sie (§ 1 Abs 1 Nr 1–3 HHG)

  • nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 08.05.1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs 2 Nr 3 BVFG (idF vom 02.06.1993, BGBl I 1993, 829) genannten Gebieten (zB Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige UdSSR, Polen usw) aus politischen oder nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden oder
  • Angehörige der im vorherigen Spiegelstrich genannten Personen sind oder
  • Hinterbliebene der im Spiegelstrich 1 genannten Personen sind

und jeweils den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

 

Rn. 902

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Leistungen nach dem HHG sind:

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