Rn. 901
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Leistungen nach dem HäftlingshilfeG (= HHG, idF vom 02.06.1993, BGBl I 1993, 838) erhalten deutsche Staatsangehörige und Volkszugehörige (vgl § 6 BVFG), wenn sie (§ 1 Abs 1 Nr 1–3 HHG)
- nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 08.05.1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs 2 Nr 3 BVFG (idF vom 02.06.1993, BGBl I 1993, 829) genannten Gebieten (zB Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige UdSSR, Polen usw) aus politischen oder nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden oder
- Angehörige der im vorherigen Spiegelstrich genannten Personen sind oder
- Hinterbliebene der im Spiegelstrich 1 genannten Personen sind
und jeweils den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Rn. 902
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Leistungen nach dem HHG sind:
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen