Rn. 2581
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 1 Abs 1 REITG enthält die Legaldefinition der REIT. Deren Rechtsform kann nur die AG sein, dh, soweit das REITG nichts anders bestimmt, gilt das AktG (§ 1 Abs 3 REITG). Eine Mustersatzung bringen Kollmorgen/Hoppe/Feldhaus, BB 2007, 1345. Der Unternehmensgegenstand muss sich auf folgende Punkte beschränken:
(1) | Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte an
zu erwerben, zu halten, iRd Vermietung, Verpachtung und des Leasings einschließlich notwendiger immobiliennaher (Legaldefinition: § 3 Abs 6 REITG) Hilfstätigkeiten (Legaldefinition: § 3 Abs 4 REITG) zu verwalten und zu veräußern; |
||||||
(2) | Anteile an Immobilien-PersGes (Legaldefinition: § 3 Abs 1 REITG, idR wird es sich um Mitunternehmerschaften iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG handeln) zu erwerben, zu halten und zu veräußern; also nicht: Immobilien-KapGes (kritisch deswegen Dettmeier/Gemmel/Kaiser, BB 2007, 1191); | ||||||
(3) | Anteile an REIT-Dienstleistungsgesellschaften (Legaldefinition: § 3 Abs 2 REITG) zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern; | ||||||
(4) | Anteile an Auslandsobjektgesellschaften (Legaldefinition: § 3 Abs 3 REITG) zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern; | ||||||
(5) | Anteile an KapGes zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern, die persönlich haftende Gesellschafter einer Gesellschaft iSd Nr 2 (= Immobilien-PersGes, § 3 Abs 1 REITG) und an dieser vermögensmäßig nicht beteiligt sind (dh der Fall der typischen AG & Co KG). |
Rn. 2581a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Ferner ist weitere Voraussetzung, dass die Aktien dieser Gesellschaft an einem organisierten Markt iSd § 2 Abs 11 WpHG (Fassung ab 03.01.2018, geändert durch Art 3 Nr 3 h, Art 26 Abs 5 des Zweiten Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte vom 23.06.2017, BGBl I 2017, 1693, davor war es § 2 Abs 5 WpHG) in einem EU- oder EWR-Vertragsstaat zum Handel zugelassen sind, dh an der Börse zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind (§ 10 Abs 1 REITG), s Rn 2582 Spiegelstrich 7.
Rn. 2581b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die REIT-AG darf entgeltliche Nebentätigkeiten für Dritte ausschließlich über eine REIT-Dienstleistungsgesellschaft (Legaldefinition s § 3 Abs 2 REITG) erbringen. Zur Sanktion bei Verstoß dagegen s Rn 2583b.
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