Rn. 371

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Dass Beihilfeleistungen iSd § 3 Nr 11 EStG steuerfrei sind, andere krankheitsbedingte Ersatzleistungen dagegen als Einkünfte behandelt werden müssen und die ihnen zugrunde liegenden Aufwendungen lediglich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (BVerfG 1 BvR 1231/85, DStR 1991, 741; FG D'dorf 12 K 210/02 H(L), DStRE 2005, 65 rkr).

 

Rn. 372

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Dass Beihilfen aus öffentlichen Mitteln von vornherein steuerfrei sind, vergleichbare Leistungen privater ArbG aber im Einzelfall überprüft werden müssen, soll nicht gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßen, da es bei Letzteren kein Prüfungs- und Kontrollverfahren wie bei Beihilfen aus öffentlichen Mitteln gebe, so dass diese zusätzliche Anforderung gerechtfertigt sei (so BVerfG 1 BvR 1231/85, DStR 1991, 741; BVerfG 2 BvR 397/94, DStRE 1999, 289; BFH BFH/NV 2005, 22; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 11 EStG Rz 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge