Rn. 964c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der EuGH vom 21.09.2016, C-478/15, DStRE 2016, 2331 (Radgen)) sah einen Verstoß gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (vom 21.06.1999) darin, dass § 3 Nr 26 EStG nicht auch die nebenberufliche Tätigkeit im Dienst/Auftrag einer in der Schweiz belegenen juristischen Person des öffentlichen Rechts begünstigte. Der Gesetzgeber setzte mit Art 2 Nr 1a, Nr 5 Buchst a Doppelbuchst aa des Gesetzes zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338) diese EuGH-Entscheidung durch Einfügung der Worte "oder in der Schweiz belegen ist" in § 3 Nr 26 S 1 EStG um, anzuwenden in allen offenen Fällen. S dazu Hörster, NWB 51/2018, 3816.

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