Rn. 72

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 2 Buchst e EStG stellt nicht alle den dort aufgeführten inländischen Leistungen gleich, sondern nur, wenn der Sitz des ausländischen Rechtsträgers sich im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz befindet. Leistungen eines US-amerikanischen Rechtsträgers wären daher zB nicht steuerfrei (s Rn 119h, 119i; R 3.2 EStR 2012: wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr 1 EStG, uU nach DBA steuerfrei). Dies begegnet weder unter verfassungsrechtlichen (Art 3 Abs 1 GG) noch unionsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken.

 

Rn. 73

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Es ist auch ohne Bedenken, dass der Gesetzgeber somit nicht nur die entsprechenden Leistungen der inländischen Rechtsträger steuerfrei stellt, sondern in Konsequenz dieses Gedankens auch vergleichbare ausländische.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge