Rn. 1231

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Verfassungsrechtliche Bedenken bestanden nicht. Der Gesetzgeber konnte im Rahmen seines Spielraums schon allein wegen des Sozialstaatsprinzips (Art 20 GG) sozialpolitische Ziele iRd Steuergesetzgebung verfolgen und deswegen auch nur ArbN begünstigen (BFH BStBl II 2012, 816 zu § 3 Nr 33 EStG) und auch nur Leistungen des ArbG und nicht auch solche Dritter. Auch die rückwirkende Einführung der Vorschrift (mE unechte Rückwirkung) war unbedenklich, da sie eine Begünstigende war. Ob der Freibetrag von EUR 500 pa ausreichte oder nicht, war eine rechtspolitische, aber keine verfassungsrechtliche Frage.

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