Rn. 2638
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
Am 27.10.2011 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG vom 07.12.2011, BGBl I 2011, 2592). Auf Initiative des Finanzausschusses wurden die § 3 Nr 55c – 55e EStG neu in das BeitrRLUmsG aufgenommen. Während § 3 Nr 55a und 55b EStG die Steuerfreiheit der Übertragungen von Vorsorgeansprüchen, die im Zuge eines Vorsorgeausgleichs nach dem VorsAusglG auf einen anderen Ausgleichsberechtigten übertragen werden, regelt, beziehen sich die Vorschriften des § 3 Nr 55c – 55e EStG primär auf Übertragungen von Altersvorsorgeansprüchen der gleichen Person. Die Vorschriften sind klarstellender Natur und setzen die Verwaltungspraxis um.
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