Rn. 140
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 2a EStG aF befreite die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosenhilfe nach dem SoldatenversorgungsG (= SVG, neu gefasst durch Bekanntmachung vom 16.09.2009, BGBl I 2009, 3054). Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a SVG). § 3 Nr 2a EStG aF war deklaratorisch, da die Steuerfreiheit sich schon aus § 86a SVG ergab.
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