Rn. 2700

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

§ 3 Nr 66 EStG ist anlässlich der Rentenreform 2001 durch das AVmG vom 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingefügt worden. Zum AVmG allgemeinen s Erläut vor §§ 79ff (Mühlenharz), insbesondere s vor §§ 79ff Rn 66f und s vor § 1 Rn 143 (Bitz). Ferner s Erläut zu § 4d und § 4e (Höfer).

 

Rn. 2701

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Bestehende Anwartschaften aus den vorwiegend ArbG-finanzierten Durchführungswegen

  • Direktzusage und
  • Unterstützungskasse

können nach § 3 Nr 66 EStG steuer- und beitragsfrei in einen Pensionsfonds übertragen werden. Anders als bei § 3 Nr 63 EStG ist die Steuerfreistellung betragsmäßig nicht begrenzt. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Leistungen, die der ArbG oder die Unterstützungskasse zur Überführung von Anwartschaften aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen an einen Pensionsfonds zahlt, grds zu stpfl Arbeitslohn führen würde, da der ArbN infolge der Übernahme einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen gegen den Pensionsfonds erwirbt, s BT-Drucks 14/5150, 34. Da die Leistungen aus den vorgenannten Vorsorgeverträgen gleich besteuert werden, indem sie nach § 22 Nr 5 EStG der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, ist eine Steuerbefreiung bei einer Übertragung auf einen Pensionsfonds gerechtfertigt.

Klarstellend hierzu s H 3.66 LStH 2012 "Umfang der Steuerfreiheit", wonach ausschließlich die bis zum Zeitpunkt der Übertragung erdienten Versorgungsanwartschaften steuerfrei übertragen werden können. Die noch zu erdienenden Anwartschaften sind ausschließlich nach § 3 Nr 63 begünstigt (BMF BStBl I 2006, 709 Rz 3).

Mit der Beschränkung der Übertragungsmöglichkeit auf einen Pensionsfonds soll gezielt der Durchführungsweg Pensionsfonds als Altersvorsorge gefördert werden. Nur so ist zu erklären, dass § 3 Nr 66 EStG keine betragsmäßige oder zeitliche Beschränkung vorsieht. Die Beschränkung des § 3 Nr 63 EStG hinsichtlich der Zuführung zu Pensionsfonds auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze kann mit einer nach § 3 Nr 66 EStG steuerbefreiten Leistung des ArbG umgangen werden, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Selbst bei einer restriktiven Auslegung der Vorschrift, wonach nur einmalig eine steuerfreie Zuführung möglich ist, kann die Beschränkung durch eine Aufstockung der Zusage vor Übertragung umgangen werden.

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