Rn. 2639

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

§ 3 Nr 56 EStG wurde mit JStG 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) mWv 01.01.2007 in das EStG eingefügt. Die Vorschrift war erstmals auf nach dem 31.12.2007 geleistete Zuwendungen anwendbar. Ausweislich der Gesetzesbegründung BT-Drucks 16/2712 vom 25.09.2006, II Art 1 Nr 2 Buchst d wurde mit dieser Vorschrift die seit Einführung der Neuregelung der einkommensrechtl Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und -Bezügen erhobene Forderung nach Einführung der sog nachgelagerten Besteuerung auch für die umlagefinanzierten Versorgungssystem umgesetzt. Hierdurch wird die Gleichbehandlung mit der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung iRd sog versicherungsförmigen Durchführungswege – Pensionskasse und -Fonds seit 01.01.2002 und Direktversicherungen ab 01.01.2005 – hergestellt. Als weiteren Grund für die Einführung der Steuerfreiheit von Zuwendung in umlagefinanzierte Pensionskassen führt die vorg Gesetzesbegründung an, dass ein Ausgleich für den Wegfall der Nichtsteuerbarkeit der sog Sanierungsgelder geschaffen werden sollte.

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