Rn. 143

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 2b EStG aF wurde durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Gesetz vom 24.12.2003, BGBl I 2003, 2954 – "Hartz IV") mit Wirkung ab VZ 2005 neu eingefügt (Art 33 Nr 1, Art 61 Abs 1 des Gesetzes), s OFD Münster Vfg vom 13.01.2006, DB 2006, 186. Es handelte sich lt Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/1516) um eine "Folgeänderung zur Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende" durch das neue SGB II. Wichtigster praktischer, aber nicht einziger Anwendungsfall des § 3 Nr 2b EStG war die Steuerfreistellung des Arbeitslosengelds II. Sie betraf damit insbesondere Arbeitssuchende, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr haben (s Kopp, NWB F 27, 5959).

 

Rn. 143a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

BFH vom 29.08.2017, VIII R 17/13, BStBl II 2018, 408 ließ offen, ob (es ging hier um Eingliederungszuschüsse an ArbG) allein schon wegen des Verweises auf "Leistungen nach SGB II" die Steuerbefreiung nur für Leistungen an ArbN möglich gewesen war. Auch s Rn 118z.

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